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Steuerliche Vorteile Ihrer Spende

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Sind Spenden steuerlich absetzbar?

Ja, Spenden von Ihnen als „natürliche Person“ an die SPD gelten als Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) kommt Spenderinnen und Spendern daher mit zwei Regelungen entgegen:

Bei einer Spende bis 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) bzw. 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung), reduziert sich die zu zahlende Einkommenssteuer um 50 Prozent des gespendeten Betrages. So können Sie bis zu 825 Euro (bei Einzel-Veranlagung) bzw. 1.650 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) im Jahr direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen (§ 34g EStG).

Spenden bis zu weiteren 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) bzw. 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) können nach § 10 b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. 

 

Beispiel:

Sie spenden insgesamt 2.000 Euro im Jahr an die SPD. Die Hälfte von 1.650 Euro, also 825 Euro bekommen Sie direkt als Erstattung mit Ihrer Steuererklärung zurück. Die restlichen 350 Euro können Sie als Sonderausgaben absetzen.

Brauche ich eine Spendenquittung?

Ab 2021 gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis für Spenden bis 300 Euro (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Das heißt, eine Spendenbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Hier reicht es aus, wenn Sie Ihre Spende mithilfe eines Kontoauszuges belegen können. Dennoch erhalten Sie von mir eine Spendenbescheinigung. 

Für Spenden ab 300 Euro gilt weiterhin eine Nachweispflicht per Spendenbescheinigung. 

Werden meine Daten als Spenderin und Spender veröffentlicht?

Bei Spenden, die im Jahr 10.000 Euro übersteigen, werden Namen und Adresse der Spenderinnen und Spender im Rechenschaftsbericht der SPD veröffentlicht. Spenden über 35.000 Euro müssen der Präsidentin des Deutschen Bundestages gemeldet werden, die diese dann zeitnah veröffentlicht (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Parteiengesetz).

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