Ja, Spenden von Ihnen als „natürliche Person“ an die SPD gelten als Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) kommt Spenderinnen und Spendern daher mit zwei Regelungen entgegen:
Bei einer Spende bis 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) bzw. 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung), reduziert sich die zu zahlende Einkommenssteuer um 50 Prozent des gespendeten Betrages. So können Sie bis zu 825 Euro (bei Einzel-Veranlagung) bzw. 1.650 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) im Jahr direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen (§ 34g EStG).
Spenden bis zu weiteren 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) bzw. 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) können nach § 10 b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Beispiel:
Sie spenden insgesamt 2.000 Euro im Jahr an die SPD. Die Hälfte von 1.650 Euro, also 825 Euro bekommen Sie direkt als Erstattung mit Ihrer Steuererklärung zurück. Die restlichen 350 Euro können Sie als Sonderausgaben absetzen.